Altersteilzeit
Im Kampf gegen die steigende Altersarbeitslosigkeit setzte der ÖAAB im Rahmen des „Pakt für ältere Arbeitnehmer“ mit 1. Jänner 2000 die Einführung der Altersteilzeit durch. Die Bestimmungen wurden in mehreren Novellen verändert, zuletzt am 17. Juni 2009 im Zuge des neuen Arbeitsmarktpaketes.
Wie funktioniert Altersteilzeit?
- Ältere Arbeitnehmer können ihre Arbeitszeit um 40 bis 60 Prozent verringern, wobei das AMS 50 Prozent der entstandenen Lohneinbuße auffängt. D.h. wer um die Hälfte weniger arbeitet, erhält 75 % seines einstigen Bruttoverdienstes bis zur Höchstbeitragsgrundlage 4.200 Euro (2011), netto sogar etwas mehr. Berechnungsgrundlage ist der Jahresdurchschnittslohn (nicht Kalenderjahr, sondern vor Antritt der Altersteilzeit).
- Ein Zuverdienst während der Altersteilzeit ist erlaubt, bis zur Geringfügigkeitsgrenze beim Arbeitgeber und unbegrenzt bei anderen Dienstgebern.
- Arbeitnehmer können ihre Altersteilzeit im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber frei gestalten z.B. mit Halbtagsarbeit, einer Dreitageswoche oder mit Blockvariante (in diesem Fall ist die Altersteilzeit auf maximal 5 Jahre, davon maximal 2,5 Jahre Freizeitphase begrenzt). Volle Abfertigungs- und Pensionsansprüche, weil der Arbeitgeber während der Altersteilzeit alle Sozialversicherungsbeiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage auf Basis des vorhergehenden Vollzeitverdienstes einbezahlt.
- Wegfall der Ersatzkraftregelung: Seit 1. September 2009 müssen Betriebe keine Ersatzkaft mehr einstellen. Dies war bisher eine große Hürde. Bei geblockter Altersteilzeit beträgt die Ersatzrate für Betriebe nun 55%, bei nicht geblockter Altersteilsteilzeit 90%.
Voraussetzungen:
- Alter: Bis 2010 können Frauen ab 53 und Männer ab 58 Jahren in Altersteilzeit gehen. Ab 2011 steigt das Zugangsalter jährlich um ein halbes Jahr.
- 15 Jahre arbeitslosenversichert in den letzten 25 Berufsjahren (für Mütter zählen auch Berufsjahre vor den Kindererziehungszeiten).
- Vollzeit-Beschäftigung: Die Arbeitszeit muss vor Antragstellung ein Jahr lang mindestens 80% (künftig sogar nur 60%) der gesetzlichen Normalarbeitszeit betragen. D.h. kein Anspruch bei Teilzeit-Jobs unter 24 Wochenstunden.
- Zustimmung des Arbeitsgebers: Betriebe haben den Vorteil, dass es für jeden ATZ-Bezieher nur mehr halbe Lohn-Nebenkosten gibt.
Tipp: Altersteilzeitbezieher, die aufgrund der neuen Pensionsbestimmungen einen früheren Pensionsanspruch erlangen, können mit Zustimmung des Arbeitgebers ihren Altersteilzeitvertrag auf die neue Pensionsmöglichkeit abändern. Wer dann bereits länger als notwendig gearbeitet hat oder sich schon gar in der Ruhephase befindet, muss durch das frühere Altersteilzeitende eine Nachzahlung vom Betrieb erhalten.

