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Neuerungen 2012


GROSSZÜGIGE ZUVERDIENSTREGELUNGEN BEI KINDERBETREUUNGSGELD

Mit einer Novelle wird die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und bei der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld von 5.800 Euro auf 6.100 Euro erhöht, um den unselbständig erwerbstätigen Eltern neben dem Bezug des Kinderbetreuungsgeldes weiterhin eine geringfügige Beschäftigung zu ermöglichen.

Ab 1. Jänner 2012 gibt es gleichzeitig eine Änderung bei der Berechnung des Zuverdienstes. Wenn künftig jemand in einem Monat nur bis zu 23 Tage Kinderbetreuungsgeld bezieht, dann zählt dieses Monat nicht mehr als Zuverdienstmonat. Das bedeutet, die Einkünfte aus dem Job zählen in dem Monat nicht als Zuverdienst und es droht auch keine Rückforderung des Betrages, der über der Zuverdienstgrenze liegt. Bisher galt ein Zeitraum von nur 16 Tagen.

FACIT: Die Erleichterungen bei der Zuverdienstgrenze machen vor allem die Väterkarenz noch attraktiver, weil künftig noch ein höherer Zuverdienst als bisher zum Kinderbetreuungsgeld möglich wird. Trotz Verringerung der Arbeitszeit lassen sich mit dem Kinderbetreuungsgeld Einkommenseinbußen ausgleichen. Da Familien den Zeitpunkt der Väterkarenz flexibel festlegen können, ist die Väterkarenz auch eine Alternative gegen Arbeitslosigkeit (z.B. in der Bauwirtschaft, wo Väter im Winter in Väterkarenz gehen können, anstatt stempeln gehen zu müssen. Denn ein zweimaliger Wechsel zwischen Mutter und Vater ist beim KBG möglich, nur die Mindestbezugsdauer muss mindestens 2 Monate egal bei welcher KBG-Variante betragen. Wer dazuverdienen darf, hat dadurch sogar mehr „Einkommen“ als bei Arbeitslosigkeit.

BEI FREIWILLIGEM SOZIALEN JAHR BESTEHT KÜNFTIG ANSPRUCH AUF FAMILIENBEIHILFE

Der Ministerrat hat im Dezember die Regierungsvorlage eines österreichischen Freiwilligengesetzes beschlossen, das voraussichtlich ab Juni 2012 in Kraft tritt.

Es beinhaltet die Definition von freiwilligem Engagement für Förderzwecke, die Verankerung des Österreichischen Freiwilligenrats, einen periodischen Freiwilligenbericht und das Internetportal freiwilligenweb.at als zentrales Informations- und Vernetzungsmedium sowie wesentliche Qualitätssicherungsmaßnahmen für Freiwilligentätigkeiten. Enthalten ist weiters ein Anerkennungsfonds für besonderes freiwilliges Engagement und durch die Änderung des Gebührengesetzes wird die Eingabegebühr für die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung nunmehr für alle Freiwilligen entfallen.

So werden das Freiwillige Sozialjahr, eine Sonderform des freiwilligen Engagements abgesichert, ein Freiwilliges Umweltschutzjahr eingeführt und der Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst außerhalb des Zivildienstes rechtlich verankert. Dabei wird insbesondere der Familienbeihilfenanspruch für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an diesen Diensten, so wie für den Europäischen Freiwilligendienst ermöglicht.

Es wird klargestellt, dass es sich bei diesen Diensten um kein Arbeitsverhältnis, sondern um Ausbildungs- und berufliche Orientierungsmaßnahmen unter fachlicher Anleitung und pädagogischer Begleitung mit hoher Qualitätsanforderung handelt. Die Ziele dieser Dienste sind insbesondere die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit im sozialen Bereich, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für Berufsfelder in diesen Bereichen und die Stärkung von sozialen Kompetenzen der Jugendlichen.

Durch die gesetzliche Absicherung des Freiwilligen Sozialen Jahres wollen wir noch mehr junge Menschen für ein freiwilliges Engagement motivieren. Künftig können gerade Jugendliche ihre Freiwilligentätigkeit noch besser zur Berufsorientierung nützen. Soziale Kompetenzen bringen Vorteile bei Bewerbungen und sind ein wichtiger Schlüssel für eine erfolgreiche Berufskarriere.

FÖRDERUNG DER GLEICHBEHANDLUNG DURCH VERPFLICHTENDE EINKOMMENSBERICHTE

Große Unternehmen sind bereits seit 31. Juli 2011 dazu verpflichtet, Einkommensberichte intern vorzulegen und dadurch für mehr Lohntransparenz und –gerechtigkeit zu sorgen. Die Verpflichtung wird abhängig von der Unternehmensgröße stufenweise umgesetzt und mit 1. Jänner gilt sie auch für Betriebe ab 500 Beschäftigte. Ebenfalls neu sind die Sanktionen, die bei einer Nicht-Angabe des Mindestgehalts in Job-Inseraten drohen.

VERBESSERUNGEN DER BILDUNGSKARENZ NUN IM DAUERRECHT

Seit 2008 konnten Arbeitnehmer ab dem zweiten Arbeitsjahr für mindestens drei Monate bis maximal einem Jahr mit ihrem Arbeitgeber eine Bildungskarenz vereinbaren und erhielten dabei maximal 436 Euro Bildungsgeld im Monat. 2009 wurde während der Wirtschaftskrise der Zugang zur Bildungskarenz dahingehend erleichtert, dass nur mehr 6 Monate Beschäftigung als Voraussetzung galten, die Mindestdauer der Bildungskarenz auf 2 Monate verkürzt und das Bildungsgeld auf den fiktivenen Arbeitslosengeldanspruch (mindestens jedoch 436 Euro) erhöht wurde. Diese Regelung war bis 31.12.2011 befristet.
Der Nationalrat hat im Dezember diese Befristung aufgehoben und die seinerzeitige Übergangsregelung ins Dauerrecht übernommen.

VEREINSRECHTSNOVELLE

Tausende Funktionäre des ÖAAB sind in ihren Gemeinden ehrenamtlich aktiv. Aber auch der ÖAAB selbst ist mit unzähligen Veranstaltungen ein wichtiger, unverzichtbarer gesellschaftlicher Motor zur Belebung des Gemeindelebens.

Die Vereinsrechtsnovelle bringt unseren Ehrenamtlichen rechtliche Erleichterungen. Der ÖAAB begrüßt, dass Ehrenamtliche künftig bei Schadensfällen, die auf leichte Fahrlässigkeit zurückgehen, nicht mehr mit ihrem Privatvermögen haften.

STEUERLICHE NEUERUNGEN 2012
betreffend Arbeitnehmer die im Ausland tätig sind und Pensionisten.
Hinweis: Die folgenden Änderungen im Einkommenssteuergesetz betreffen nicht die Arbeitnehmerveranlagung 2011!

Steuerbefreiung für "Auslandsmontagen"
Die derzeit befristete Übergangsregelung wird 2012 durch eine dauerhafte Lösung ersetzt. Personen, die länger als einen Monat beruflich im Ausland tätig sind, können 2012 zwischen der Neu- oder Übergangsregelung wählen. Welche Regelung sich als günstiger erweist, hängt von den jeweiligen Voraussetzungen ab:

Verbesserungen für alleinverdienende Pensionisten
Mit 1. Jänner 2011 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag für Steuerpflichtige ohne Kinderbetreuungspflichten abgeschafft. Für Steuerpflichtige mit Pensionseinkünften unter 13.100 Euro wurde als Ausgleich der Pensionistenabsetzbetrag im gleichen Ausmaß angehoben. Da der Bezug des Alleinverdienerabsetzbetrages mit weiteren steuerlichen Begünstigungen, insbesondere im Bereich der Topfsonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen verknüpft ist, sollen diese Begünstigungen für jene Steuerpflichtige erhalten bleiben, die durch den Wegfall des Alleinverdienerabsetzbetrages schlechter gestellt wurden. Für Pensionisten wird die Jahreseinkommensgrenze für den Pensionistenabsetzbetrag außerdem von 13.100 Euro auf 19.930 Euro angehoben, wenn der Partner nicht mehr als 2.200 Euro im Jahr verdient.

Link:

Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung 2011

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