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Verpflichtende Ausgleichstaxe für Dienstgeber

MIT ZU WENIG ÜBER-60-JÄHRIGEN IM BETRIEB.

3. Februar 2012

Unser Pensionssystem, wie wir es heute kennen, ist in einer Schieflage. Wir müssen sicherstellen, dass die Jugend von heute auch morgen noch Anspruch auf eine Pensionsleistung hat. Dafür ist es notwendig das faktische Pensionsantrittsalter von derzeit 58 Jahren schrittweise zu erhöhen. In diesem Zusammenhang darf man aber nicht vergessen, dass es einerseits Dienstgeber wie ÖBB, Nationalbank und Magistrat Wien gibt, wo Mitarbeiter schon mit durchschnittlich 53 Jahren in den Ruhestand gehen können. Obwohl man von Seiten der Wirtschaft und Industrie ständig nach Fachkräften ruft, werden andererseits derzeit ältere Arbeitnehmer/innen vielfach entweder zum frühestmöglichen Zeitpunkt aus dem Erwerbsleben in die Pension oder sogar in die Arbeitslosigkeit gedrängt, auch wenn sie noch arbeiten möchten. Gerade in Großbetrieben ist diese Vorgangsweise oft an der Tagesordnung, in Klein- und Mittelbetrieben glücklicherweise eher die Ausnahme.

„Um sicherzustellen, dass Ältere ohne Druck ihren Job weiter ausüben können und nicht vor der Pension noch arbeitslos werden, muss mit der angedachten Anhebung des Pensionsantrittsalters daher die verpflichtende Beschäftigung von Über-60-Jährigen in Betrieben per Gesetz vorgeschrieben werden. So konnten – laut aktueller Auskunft des Arbeitsmarktservice – im Jahr 2011 in OÖ nur 302 Personen über 60 Jahre wieder in eine Beschäftigung gebracht werden. Es kann daher nicht sein, dass wir einerseits das Pensionsantrittsalter erhöhen wollen, aber andererseits keine Arbeitsplätze für ältere Menschen haben und sie nur sehr schwer am Arbeitsmarkt vermittelbar sind“, fordert der ÖAAB-Landessekretär Georg Bachmair.

Wie bei der Regelung für Behinderte im Behinderteneinstellungsgesetz braucht es eine analoge Regelung für ältere Arbeitnehmer/innen! Beginnend ab 25 Dienstnehmern gilt es daher den Dienstgeber zu verpflichten, eine proportionale Anzahl von Über-60-Jährigen im Unternehmen zu beschäftigen. Kommt der Arbeitgeber dieser Regelung nicht nach, droht einen Strafzahlung – anlog der Ausgleichstaxe im Behinderteneinstellungsgesetz!

„Nur eine solche Regelung stellt künftig sicher, dass ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber ihren jüngeren Kollegen nicht auch auf der Strecke bleiben. Hat ein Dienstgeber keine oder zu wenig Über-60-Jährige beschäftigt, dann soll er als Ersatz eine verpflichtende Ausgleichstaxe in den staatlichen Arbeitslosen- bzw. Pensionstopf einzahlen müssen“, so Bachmair abschließend.

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