Ferialpraktikum - das Wichtigste auf einen Blick
Wollen Schüler/innen in den Ferien arbeiten und Geld verdienen, gehen sie meist ein ganz normales Arbeitsverhältnis ein. Voraussetzung ist, dass die Schulpflicht erfüllt und das 15. Lebensjahr vollendet ist.
Dauer, Tätigkeit und Lohn/Gehalt für das befristete Arbeitsverhältnis sollten schriftlich vereinbart werden. Wie für alle anderen Arbeitnehmer/innen gelten auch für Ferialarbeiter/innen die sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Auch der Kollektivvertrag, der vor allem regelt, wie viel man mindestens verdienen muss, ist auf Ferialjobs anzuwenden. Urlaubs- und Weihnachtsgeld müssen anteilig ausbezahlt werden.
Ferialpraktikanten/innen müssen bei der Krankenkasse angemeldet werden. Auch deswegen, damit im Falle von Krankheit oder Unfall Anspruch auf Krankengeld besteht. Am Ende der Ferialarbeit steht – wenn die Urlaubstage nicht verbraucht wurden – auch Geld für den entstandenen Urlaub zu.
Folgende Checkliste über zu beachtende Punkte sollte deshalb jede/r Ferialjobber/in überprüfen:
Vor Arbeitsbeginn:
- Ich kenne Arbeitsort, genaue Arbeitszeit und Dauer meines Ferialjobs.
- Ich weiß, welche Arbeiten ich verrichten muss.
- Ich kenne den geltenden Kollektivvertrag und weiß was ich verdiene.
Während der Arbeit:
- Ich bin bei der Krankenkasse zur Vollversicherung angemeldet.
- Ich mache die vereinbarte Arbeit.
- Ich schreibe täglich meine Stunden (und Pausen gesondert) mit, um im Streitfall eine Zeitaufstellung zu haben.
Nach dem Arbeitsende:
- Ich habe meine Lohnabrechnung mit nach Zu- und Abschlägen getrennter Aufstellung erhalten und bin damit einverstanden.
- Ich habe keine Verzichtserklärung unterschrieben.
- Ich habe ein Dienstzeugnis bekommen.
- Ich weiß, dass wenn ich länger als 4 Wochen gearbeitet habe und mehr als 25 km pendeln musste, ich die Fernpendlerbeihilfe des Landes OÖ erhalte.
- Ich weiß, dass ich mir mit dem Lohnsteuerausgleich die Lohnsteuer und einen Teil der Sozialversicherungsbeiträge beim Finanzamt zurückholen kann.